Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat seit dem Jahr 2021 für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, den Adressaten und die Höhe der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mittels Ausschreibung ermittelt. Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen novellierten Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) erfolgt eine Umstellung der Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen auf Gebotskriterien, die in § 51 WindSeeG neu definiert sind. Lage, Zeitpunkt und Reihenfolge der auszuschreibenden Flächen werden jeweils durch den Flächenentwicklungsplan (FEP) festgelegt.
Die im FEP festgelegten Flächen werden durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 9 ff. WindSeeG voruntersucht. Die Voruntersuchung umfasst Untersuchungen zur Meeresumwelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG), die Vorerkundung des Baugrundes (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG), die Untersuchung der Wind- und ozeanographischen Verhältnisse auf der auszuschreibenden Fläche (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeG) sowie erforderliche Untersuchungen zur Schifffahrt, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 WindSeeG).
Über das Datenportal werden Untersuchungsergebnisse und Unterlagen der Flächenvoruntersuchung bereitgestellt. Die Bereitstellung dient der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 50 Satz 2 Nr. 7 WindSeeG.
The Federal Network Agency (BNetzA) has determined the addressee and the amount of support under the Renewable Energy Sources Act (EEG) by means of a call for tenders since 2021 onwards for wind turbines at sea that are commissioned from January 1, 2026 onwards. With the amended Offshore Wind Energy Act (WindSeeG), which came into force on January 1, 2023, there is a change in the tendering process for centrally pre-surveyed areas to bidding criteria that are newly defined in sec. 51 WindSeeG. The location, timing and sequence of the areas to be tendered are determined in each case by the Site Development Plan (FEP).
The sites defined in the FEP are examined by the Federal Maritime and Hydrographic Agency (BSH) in accordance with sec. 9 et seqq. WindSeeG. The preliminary site investigation comprises studies on the marine environment (sec. 10 para. 1 no. 1 WindSeeG), the preliminary investigation of the subsoil (sec. 10 para. 1 no. 2 WindSeeG), the investigation of the wind and oceanographic conditions on the area to be tendered (sec. 10 para. 1 no. 3 WindSeeG) as well as necessary studies on shipping to identify hazards to the safety and ease of traffic from the installation and operation of offshore wind turbines (sec. 10 para. 1 no. 4 WindSeeG).
The results of the investigations and related documents are made available via the data hub. The provision serves the fulfillment of the legal obligation from sec. 50 sen. 2 no. 7 WindSeeG.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat seit dem Jahr 2021 für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, den Adressaten und die Höhe der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mittels Ausschreibung ermittelt. Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen novellierten Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) erfolgt eine Umstellung der Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen auf Gebotskriterien, die in § 51 WindSeeG neu definiert sind. Lage, Zeitpunkt und Reihenfolge der auszuschreibenden Flächen werden jeweils durch den Flächenentwicklungsplan (FEP) festgelegt.
Die im FEP festgelegten Flächen werden durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 9 ff. WindSeeG voruntersucht. Die Voruntersuchung umfasst Untersuchungen zur Meeresumwelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG), die Vorerkundung des Baugrundes (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG), die Untersuchung der Wind- und ozeanographischen Verhältnisse auf der auszuschreibenden Fläche (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeG) sowie erforderliche Untersuchungen zur Schifffahrt, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 WindSeeG).
Über das Datenportal werden Untersuchungsergebnisse und Unterlagen der Flächenvoruntersuchung bereitgestellt. Die Bereitstellung dient der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 50 Satz 2 Nr. 7 WindSeeG.
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